Satzung des Gesangvereins Frohsinn-Concordia 1875 e.V. Studernheim


§ 1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein, der Mitglied des Pfälzischen Sängerbundes im Deutschen Sängerbund ist, führt den Namen Gesangverein Frohsinn-Concordia 1875 Studernheim mit dem Zusatz e.V. Er hat den Sitz in 67227 Frankenthal-Studernheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen eingetragen.

§ 2
Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt die Pflege und Erhaltung des Chorgesangs als eine wichtige kulturelle Gemeinschaftsaufgabe. Der Zweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass sich der Chor durch regelmäßige Proben für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vorbereitet. Er stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Seine Tätigkeit im Sinne der geltenden Bestimmungen ist gemeinnützig, ohne Absicht der Gewinnerzielung, und dient ausschließlich oben genannten Zwecken.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3
Mitglieder

Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will.

Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

    a) durch freiwilligen Austritt
    b) durch Tod
    c) durch Ausschluss

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist.

Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstossen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft er sich damit dem Beschluss mit der Folge, dass eine gerichtlicht Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§ 5
Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Aktive Mitglieder sollten regelmässig an den Singstunden teilnehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Betrag fristgerecht zu entrichten.

§ 6
Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand

§ 8
Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.

Eine Mitgliederversammlung ist 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang im Schaukasten sowie der Tageszeitung "Die Rheinpfalz" Ausgabe Frankenthal oder durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

    a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
    b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes
    c) Wahl des Vorstandes
    d) Wahl der Rechnungsprüfer auf die Dauer von 2 Jahren
    e) Festlegung des Mitgliedsbeitrages
    f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
    g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung
    i) Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 9
Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

    a) dem geschäftsführenden Vorstand
    b) dem Chorleiter
    c) dem Beirat

Dem Beirat gehören an: der Notenwart, Organisator, Jugendwart, Pressewart, Ehrenvorsitzende und 4 Beisitzer (3 aktive und 1 passives Mitglied).

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

    a) der Vorsitzende
    b) der stellvertretende Vorsitzende
    c) der Kassenwart
    d) der Schriftführer

Der geschäftsführende Vorstand ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Amtszeit aus, so übernimmt auf Beschluss der Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes. Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt mit Ausnahme des Chorleiters, der durch den Vorstand berufen wird.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10
Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschliesst, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen ist mit Einwilligung des zuständigen Finanzamtes nur für gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke, nach Möglichkeit zur Förderung der Chormusik, zu verwenden.

§ 12
Nachgiebige Vorschriften

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, finden die Vorschriften des BGB Anwendung.

§ 13
Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung ist von der Mitgliederversammlung vom 13.01.1987 beschlossen worden und mit dem gleichen Tag in Kraft getreten.

Frankenthal-Studernheim, 13.01.1987

Satzungsänderung / Ergänzung

§ 2 wird dahingehend ergänzt:

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 11 wird dahingehend ergänzt:

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.